BG-Beiträge 2019: Dachdecker haben häufig zu hohe Beitragsbescheide erhalten

Eigentlich liegt die Änderung der Gefahrtarife der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) schon mehr als ein Jahr zurück. Aber so richtig deutlich ist sie für die meisten Dachdecker und Zimmerer erst mit dem Beitragsbescheid im April dieses Jahres geworden: Unternehmen zahlen für Zimmerer nun wesentlich höhere BG-Beiträge als für Dachdecker!

Weniger Unfälle bei Dachdeckern, unverändert hohes Unfallgeschehen im Zimmererhandwerk

Im 3. Gefahrtarif der BG BAU, gültig zur Berechnung der Beiträge ab 01.01.2018 sind Zimmerarbeiten in der Gefahrenklasse 18,12 und Dacharbeiten aller Art in Gefahrenklasse 12,58 veranlagt. Im bis dahin geltenden 2. Gefahrtarif BG BAU waren Dach- und Zimmererarbeiten mit dem Wert 15,12 gleich veranlagt. Hintergrund der Tarifänderung ist das unverändert hohe Unfallgeschehen im Zimmererhandwerk und der parallele Rückgang in vielen anderen Gewerken, wie es in einem Schreiben der BG Bau Ende 2017 heißt. Diese Entwicklung sollen die neuen Gefahrtarife abbilden.

Erstattung von zu viel bezahlten BG Beiträgen bei falschen Veranlagungen

Viele Dachdeckereien waren überrascht von den Auswirkungen der neuen Regelungen. Bis 2018 waren Dachdecker und Zimmerer in der gleichen Gefahrklasse veranlagt. Das ist jetzt anders. Und bei der neuen Eingruppierung sind vermehrt Fehlern gemacht worden. Soll heißen: Dachdecker wurden als Zimmerer veranlagt – mit teuren Folgen für Dachdeckereien.

Ein Beispiel: Die Zimmerei und Dachdeckerei Mustermann GmbH beschäftigt insgesamt 17 Handwerker, davon 16 Dachdecker und nur einen Zimmerer. Im aktuellen Bescheid der BG Bau sind aber alle handwerklich tätigen Mitarbeiter als Zimmerer veranlagt. Grund dafür ist vielmehr der Name des Unternehmens, in dem das Wort Zimmerei an erster Stelle steht, als der Fakt, dass die Zimmerei und Dachdeckerei nahezu ausschließlich Dachdecker-Arbeiten verrichtet. Fazit: 16 Dachdecker sind falsch veranlagt, mit einem Wert, der rund ein Drittel zu hoch ist. Das Unternehmen zahlt nach dieser Veranlagung einen deutlich höheren Beitrag. Das gilt es zu prüfen.

Wir sind hierfür der erste Ansprechpartner und bieten schnelle Hilfe bei der Durchsicht und Prüfung der Bescheide – auch wenn die im offiziellen Veranlagebescheid angekündigte Einspruchsfrist vielleicht schon abgelaufen ist: Erstattungen von zu viel bezahlten Beiträgen sind bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich.

 

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