Was tun, wenn der BG-Beitragsbescheid Fragen aufwirft?
Jedes Jahr Ende April finden Firmen ihn in ihrem Briefkasten: den Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft (BG). Der Bescheid gilt stets für das abgelaufene Kalenderjahr und die meisten Betriebe zahlen den fälligen Betrag ohne Prüfung. Schließlich, so steht es im Bescheid, ist der Beitrag an die BG ja auch schon zum 15. Mai fällig. Deswegen, vor allem aber aufgrund fehlender Ressourcen erleben wir immer wieder, dass der Bescheid gar nicht geprüft wird. Das ist auch völlig verständlich. Denn gerade Mittelständler und Inhaber von Handwerksbetrieben müssen sich auf ihren Geschäftsbetrieb konzentrieren. Leider lassen viele Firmen deshalb eine Chance ungenutzt. Denn in einem fehlerhaften BG-Bescheid können enorme Einsparpotentiale stecken.Zudem ist besonders dieses Jahr eine Prüfung zu empfehlen, da 2019 die Meldung des Lohnnachweises zum ersten Mal nur noch digital möglich war.
Verschiedene Gründe für fehlerhaften Bescheid
Für einen nicht korrekt ausgestellten Bescheid der Berufsgenossenschaft kann es vielfältige Gründe geben. Zunächst gilt es zu überprüfen, ob die Berufsgenossenschaft, die den Bescheid ausgestellt hat, überhaupt noch zuständig ist. Durch Veränderungen in der Firmenstruktur oder auch eine von Beginn an falsche Veranlagung kann es passieren, dass Firmen nicht Mitglied der eigentlich zuständigen BG sind. Dadurch kann es zu Änderungen in der Beitragssituation und damit zu erheblichen Einsparungen kommen. Auch kann es zum Beispiel vorkommen, dass die Gefahrtarifstellenzuordnungen der Mitarbeiter nicht korrekt sind. Denn oftmals wird es versäumt, die Veranlagung zu ändern, wenn ein Mitarbeiter im Laufe seines Berufslebens die Position im Betrieb wechselt. Gerade wenn ein Steuerbüro die Meldung zur BG übernimmt, werden in einigen Steuerbüros Jahr für Jahr die Zuordnungen des Vorjahres übernommen, obwohl Mitarbeiter des Unternehmens nun neue Aufgaben im Betrieb haben.
Ebenso gibt es zahlreiche Lohnarten, die falsch geschlüsselt sein können – zum Beispiel solche, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, aber trotzdem der Unfallversicherung gemeldet werden müssen. Solche Lohnarten sind zwar selten, führen aber dennoch oft zu Fehlmeldungen. Nicht zuletzt können weitere Formfehler im Bescheid vorkommen, die für den Laien nur schwer zu identifizieren sind.
Bei all diesen Beispielen kommen wir ins Spiel: Mit unserem kompetenten und unkomplizierten Beitrags-Check für Unternehmen. Wir kümmern uns um die Überprüfung und leiten gegebenenfalls auch die Rückerstattung von Beiträgen in die Wege und begleiten das Unternehmen bis Hin zur Einsparung.
Erstmals nur digitale Meldung des Lohnnachweis
Durch eine Neuerung empfiehlt sich der Check des Beitragsbescheids in diesem Jahr ganz besonders: Nachdem die Lohnnachweismeldungbislangper Post durch die Unternehmen an die BG geschickt werden musste, wurde das Verfahren ab 2017 schrittweise auf die digitale Meldung umgestellt. Dieses Jahrwar die Meldung zum ersten Mal nur noch onlinemöglich. Der Abruf der Stammdaten erfolgt jetztunmittelbar vor Abgabe des Lohnnachweises, eine gesonderte Abfrage ist nicht mehr nötig. Die Unternehmen können für die Meldungauf Entgeltabrechnungsprogramme oder die elektronische Ausfüllhilfe zurückgreifen. Unsere Einschätzung: Die digitale Meldung bringt durchaus Vorteile mit sich. Zum Start in diesem Jahr ist es jedoch umso wichtiger, einmal prüfen zu lassen, ob dabei alles richtig abgelaufen ist!
Rückerstattung durch schnellen Einspruch
Nachdem durch eine gründliche Prüfung des Bescheids Einsparpotential aufgedeckt werden konnte, machen wir uns daran, die Rückerstattung in die Wege zu leiten. Einem Beitragsbescheid kann binnen eines Monats förmlich widersprochen werden. Der Widerspruch muss dabei schriftlich eingelegt werden, eine Begründung ist jedoch zunächst nicht notwendig. Wir empfehlen allen Betrieben, sich bei Zweifeln am Bescheid direkt nach der Zustellung an uns zu wenden. Doch auch nachdem die Frist bereits abgelaufen ist, können Beiträge noch zurückerstattet werden – bis zu fünf Jahre rückwirkend.